Jugendhilfe
Eltern werden ist nicht schwer, Familie sein dagegen sehr. Auch Kinder haben es manchmal nicht leicht mit ihren Eltern. Manchmal reicht es nicht aus, was man selber kann. Deswegen gibt es uns. Wir gehen dahin, wo die Probleme sind.
Wir bieten ein breit gefächertes Angebot von ambulanten Hilfen an, die sich individuell und flexibel an den Bedürfnissen der Menschen orientieren.

Unsere ambulanten Hilfen
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- Sozialpädagogische Familienhilfe §31
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Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gemäß § 31 SGB VIII ist eine intensive, ambulante Form der Hilfe zur Erziehung. Sie richtet sich an das gesamte Familiensystem und findet in der Regel direkt im häuslichen Umfeld der Familie statt.
Kernmerkmale der SPFH
– Hilfe zur Selbsthilfe: Das übergeordnete Ziel ist es, die Familie so zu stärken, dass sie Krisen und Erziehungsaufgaben künftig wieder eigenständig bewältigen kann.
– Ganzheitlicher Ansatz: Die Unterstützung umfasst alle Lebensbereiche – von der Bewältigung von Alltagsproblemen und Konfliktlösungen bis hin zu praktischen Hilfen bei Behördengängen oder Haushaltsführung.
– Freiwilligkeit und Mitwirkung: Die Hilfe setzt die Bereitschaft der Eltern zur Mitarbeit voraus. - Erziehungsbeistand §30
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Die Erziehungsbeistandschaft nach §30 SGB VIII ist eine ambulante Hilfe zur Erziehung, die Kinder und Jugendliche direkt in ihrem gewohnten Umfeld unterstützt.
Im Gegensatz zur Sozialpädagogischen Familienhilfe (§31 SGB VIII), die die gesamte Familie in den Blick nimmt, liegt der Fokus hier primär auf dem jungen Menschen selbst.
Kernpunkte der Hilfe:
– Zielgruppe: Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (meist bis zum 21. Lebensjahr), die Entwicklungsprobleme bewältigen müssen oder Unterstützung bei der Verselbstständigung benötigen.
– Zielsetzung: Stärkung der sozialen Kompetenzen, Unterstützung bei Problemen in Schule, Ausbildung oder Freizeit sowie die Förderung der Eigenverantwortung.
– Arbeitsweise:
Einbeziehung des Umfelds: Wichtige Bezugspersonen aus Familie, Schule oder dem Freundeskreis werden in den Prozess integriert.
Beratung: Das Herzstück bilden regelmäßige Beratungsgespräche und gemeinsame Aktivitäten zur Problemlösung.
Ambulant: Die Hilfe findet „vor Ort“ statt, sodass der junge Mensch in seinem sozialen Bezugssystem bleiben kann. - Intensive Sozialpädagogische Einzelfälle
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Da geht noch was
Zugegeben, wer erst mal bei der Einzelfallhilfe angekommen ist, der hat vorher schon viel probiert. Meistens ohne großen Erfolg. Oft ist dann vom hoffnungslosen Fall die Rede. Aber wir glauben: da geht noch was. Denn hoffnungslose Fälle sind unsere Spezialität. Wo andere aufhören, da fangen wir erst an. Was am Ende rauskommt, entscheiden nur die Jugendlichen – und nicht wir, die Eltern oder das Jugendamt. Unser Ziel ist es, den Stress mit den Behörden zu vermeiden und gemeinsam mit den jungen Menschen den richtigen Weg zu finden.
Unsere Schwerpunkte
– Wir zeigen den Jugendlichen, wie sie korrekte Leute kennenlernen.
– Wir helfen Verantwortung zu übernehmen.
– Wir beweisen, dass es auch ohne Gewalt geht.
– Wir finden gemeinsam den richtigen Weg fürs Arbeiten oder Lernen.
– Wir inspirieren die Jugendlichen auszuprobieren, wie erwachsen werden geht. - Hilfe für junge Volljährige §41 SGB VIII
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Die Hilfe für junge Volljährige gemäß §41 SGB VIII ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, die jungen Erwachsenen den Übergang in ein eigenständiges Leben erleichtern soll. Die Hilfe für junge Volljährige richtet sich oft an junge Menschen, die zuvor in Pflegefamilien oder Wohngruppen gelebt haben.
Kernpunkte der Hilfe (§41 SGB VIII)
– Ziel: Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
– Voraussetzung: Die Hilfe ist notwendig, da der junge Volljährige aufgrund seiner individuellen Situation noch nicht allein zurechtkommt.
– Dauer: In der Regel wird die Hilfe bis zum 21. Lebensjahr gewährt. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) möglich.
– Antrag: Der junge Volljährige muss die Hilfe selbst beim Jugendamt beantragen. - Ambulante Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII
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Die ambulante Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist eine staatliche Leistung für Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind. Das Ziel ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden, eine bestehende zu mildern oder die Folgen auszugleichen, um dem jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
„Ambulant“ bedeutet dabei, dass die Hilfe im gewohnten Lebensumfeld (z.B. in der Familie, Schule oder Kita) stattfindet, ohne dass das Kind außerhalb des Elternhauses untergebracht werden muss.
Kernpunkte der Leistung
– Zielgruppe: Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom lebensalterstypischen Zustand abweicht (z.B. bei ADHS, Autismus, Angststörungen oder Depressionen) und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch beeinträchtigt ist.
– Anspruchsinhaber: Anders als bei den Hilfen zur Erziehung hat hier der junge Mensch selbst den Rechtsanspruch auf die Hilfe, nicht die Eltern.
– Zuständigkeit: Das örtliche Jugendamt ist für die Prüfung und Gewährung der Leistung verantwortlich.
- Sozialpädagogische Familienhilfe §31
